Pflicht des Arbeitgebers zur Unterbindung von Mobbinghandlungen

§§ 241 Abs. 2, 278 BGB; Art. 2 Abs. 1 i. V. m.Art. 1 Abs. 1 GG

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Mobbinghandlungen zwischen Arbeitskollegen zu unterbinden, wenn er positive Kenntnis von diesen hat.

(Leitsatz der Bearbeiter)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2023 – 6Sa48/23

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Zwischenmenschliche Konflikte sind ein Alltagsphänomen und kommen am Arbeitsplatz genauso vor wie überall sonst im Leben eines Menschen. Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, bei jeder emotionalen Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen sofort einzugreifen und sich zum „Schiedsrichter“ aufzuschwingen (BAG, Urt. v. 16.5.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 76). Eine „rote Linie“ wird allerdings überschritten, wenn sich Konflikte am Arbeitsplatz als Mobbinghandlungen darstellen, die die Persönlichkeitsrechte eines Mitarbeiters verletzen und seine psychische Gesundheit gefährden.

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Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Pflicht des Arbeitgebers zur Unterbindung von Mobbinghandlungen
Seite 60
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