Schadensersatz für erforderliche Ermittlungskosten

§ 12a ArbGG; §§ 249ff. BGB

Ein Arbeitgeber kann die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 29.4.2021 – 8 AZR 276/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt zu einem Jahresbrutto von 450.000 Euro als leitender Einkäufer tätig. Der Beklagten sind verschiedene anonyme Verdachtsmeldungen wegen behaupteter Compliance-Verstöße des Klägers zugegangen. Daraufhin hat die Beklagte eine auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Aufnahme von Ermittlungen beauftragt. Diese stellte fest, dass der Kläger u. a. Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen und nicht dienstlich veranlasste Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen abgerechnet hatte.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Schadensersatz für erforderliche Ermittlungskosten
Seite 54
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