Schweigerecht auch in Verwaltungssanktionsverfahren

Art. 47, 48 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)

Eine natürliche Person, gegen die die Behörden (hier wegen Insidergeschäften) ermitteln, hat das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 2.2.2021 – C-481/19 „DB/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)“(Italien)

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die italienische Börsenaufsichtsbehörde Consob verhängte ein Bußgeld i. H. v. 300.000 Euro wegen Insidergeschäften gegen den Betroffenen. Dieser hatte die aufgrund der Ermittlungen gegen ihn angesetzte Anhörung zunächst mehrmals verschoben. Als er zu der Anhörung erschien, weigerte er sich schließlich, die Fragen der Consob zu beantworten. Dafür verhängte die Consob ein weiteres Bußgeld i. H. v. 50.000 Euro.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Schweigerecht auch in Verwaltungssanktionsverfahren
Seite 53
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