Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie (EU) Nr. 465/2012

1. Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden sowie ihr Zusammenhang zu berücksichtigen.

2. Art. 11 Abs. 3e der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift für alle Personen gilt, die nicht von den Buchstaben a bis d dieser Bestimmung erfasst sind und nicht nur für nicht erwerbstätige Personen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 8.5.2019 – C-631/17

1106
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com

Problempunkt

Der EuGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar sind, wenn sich eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaates fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiffs tätig ist, die Person ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Johannes Oehlschläger

Rechtsanwalt, Senior Associate, Eversheds Sutherland, München

· Artikel im Heft ·

Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
Seite 52
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgestaltung

Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sog. Aufnahmemitgliedstaat, durch

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)

Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die italienische Börsenaufsichtsbehörde Consob verhängte ein Bußgeld i. H. v. 300.000 Euro wegen Insidergeschäften gegen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Grenzen der Vertragsfreiheit

Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch geht man davon aus, dass im Arbeitsverhältnis ein echtes

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zielsetzung und Bedeutung des BEM

Das BEM ist ein „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR