Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie (EU) Nr. 465/2012

1. Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden sowie ihr Zusammenhang zu berücksichtigen.

2. Art. 11 Abs. 3e der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift für alle Personen gilt, die nicht von den Buchstaben a bis d dieser Bestimmung erfasst sind und nicht nur für nicht erwerbstätige Personen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 8.5.2019 – C-631/17

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der EuGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar sind, wenn sich eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaates fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiffs tätig ist, die Person ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat.

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Dr. Johannes Oehlschläger

Rechtsanwalt, Senior Associate, Eversheds Sutherland, München

· Artikel im Heft ·

Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
Seite 52
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