Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen

§§ 12, 13 TVöD/VKA; § 29a TVÜ-VKA; § 23 Abs.3 SächsLRettDPVO

Eine konkret auf den Beschäftigten zugeschnittene, detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen im Rahmen einer Eingruppierungsklage geeignet.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 10.6.2020 – 4 AZR 142/19

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Problempunkt

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Leitstellendisponent im Rettungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD/VKA nebst Überleitungstarifvertrag TVÜ-VKA anwendbar. Der Kläger war bis zum 30.9.2005 in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Zum 1.10.2005 erfolgte die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Mit Schreiben aus Mai 2017 beantragte er die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Der Beklagte verweigerte die Höhergruppierung mit der Begründung, dem Kläger fehle die notwendige Qualifikation. Nach Vorbemerkung Nr.

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Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen
Seite 56
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Body Teil 1

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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von

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