Stichtagsregelung im Tarifvertrag – Gleichbehandlung
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten nach einer ursprünglichen Tätigkeit als Straßenhilfswärter zuletzt als Streckenwart in einer Straßenmeisterei tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung. Der Kläger wurde bis zum 31.1.2012 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-VKA vergütet. Seit dem 1.2.2012 war er in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD-VKA eingruppiert. Nach drei Jahren erfolgte im Februar 2015 der Aufstieg in die Stufe 4 der Entgeltgruppe.
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Dr. Ingo Plesterninks

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Die Klägerin war seit 2012 als Verbandskauffrau bei der Beklagten nach TVöD-VKA beschäftigt, zunächst in der EG 7, nach Ablauf der Probezeit in
Hier wandte sich die Klägerin gegen ihre Stufenzuordnung. Sie war vor der Überleitung in den TVöD-VKA nach Entgeltgruppe 9 TVÜ-VKA Stufe5
Die Parteien stritten über den Beginn der Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung. Die Klägerin ist Sozialarbeiterin und war seit dem 1.5.2010 in