Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz zulässig

Art. 14, Art. 9 GG

Im Einzelfall kann das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG eine Gewerkschaft dazu berechtigen, den Firmenparkplatz des Arbeitgebers zur Streikmobilisierung und Ansprache von Beschäftigten zu nutzen, sofern die örtlichen Gegebenheiten keine andere Art der direkten persönlichen Ansprache ermöglichen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.7.2020 – 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Bei zwei außerorts in einem Gewerbegebiet gelegenen Logistikzentren kam es in den Jahren 2014/2015 zu gewerkschaftlich initiierten Streiks. Die Arbeitgeberinnen waren nicht tarifgebunden. Die Gewerkschaft zielte auf Anerkennungstarifverträge für die einschlägigen Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels. Streikende Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter versammelten sich an einzelnen Streiktagen kurz vor Schichtbeginn auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz und forderten Arbeitnehmer, u. a. durch das Verteilen von Flyern, zur Streikteilnahme auf.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz zulässig
Seite 56
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