Überlassungshöchstdauer: Auslegung des Begriffs „vorübergehend“

Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5, 10 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie; §§ 1 Abs. 1, 1b, 19 Abs. 2 AÜG

Der Begriff „vorübergehend“ i. S. d. Leiharbeitsrichtlinie schließt den Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz nicht aus. Aufeinanderfolgende Überlassungen sind missbräuchlich, wenn sie zu einer Beschäftigungsdauer führen, die länger ist als das, was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im nationalen Regelungskontext vernünftigerweise als „vorübergehend“ betrachtet werden kann, ohne dass eine objektive Erklärung dafür existiert.

(Leitsätze der Bearbeiter)

EuGH, Urteil vom 17.3.2022 – C-232/20

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Problempunkt

Die Auslegung des AÜG beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig und spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Der EuGH hat hier über eine Vorlage des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.5.2020 (15 Sa 1991/09) entschieden, das diesem diverse Fragen zur Überlassungshöchstdauer nach § 1 AÜG unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2008/104/EG (nachfolgend: Leiharbeitsrichtlinie) stellte.

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Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

Benjamin Münnich

Rechtsanwalt, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Überlassungshöchstdauer: Auslegung des Begriffs „vorübergehend“
Seite 54
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