Übernahmeanspruch Leiharbeiter nach TV LeiZ M+E 2012
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Ab dem 9.1.2012 war er – bis auf den Monat März 2013 – durchgängig bei der Beklagten, die M+E-tarifgebunden ist, als Kfz-Techniker vollzeitig in deren Forschungs- und Innovationszentrum in M eingesetzt.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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