Übernahmeanspruch Leiharbeiter nach TV LeiZ M+E 2012

§ 77 BetrVG; §§ 4 Nr. 1 und 3 Nr. 3 Satz 1 TV LeiZ M+E Bayern

Die Auslegung des Tarifvertrags zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 22.5.2012 (TV LeiZ) ergibt, dass der Begriff der „betrieblichen Regelung“ i. S. d. Vorschrift nicht erfordert, dass im Betrieb eine – nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkende – Betriebsvereinbarung gilt. Vielmehr erfasst er auch sonstige Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien i. S. v. § 77 Abs. 1 BetrVG und damit auch Regelungsabsprachen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 22.10.2019 – 1 AZR 217/18

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Ab dem 9.1.2012 war er – bis auf den Monat März 2013 – durchgängig bei der Beklagten, die M+E-tarifgebunden ist, als Kfz-Techniker vollzeitig in deren Forschungs- und Innovationszentrum in M eingesetzt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Übernahmeanspruch Leiharbeiter nach TV LeiZ M+E 2012
Seite 440
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