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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 5 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Unentschuldigte Fehlzeiten: Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG; §§ 140, 626 BGB

● Problempunkt

Der Kläger wurde seit September 2024 als Auszubildender zum Metallbauer, befristet bis 31.3.2027, eingestellt. Er verdiente zuletzt 993 Euro brutto monatlich. Am 27.10.2025 hatte der Kläger unentschuldigt im Betrieb gefehlt, wofür er durch Schreiben an seine gesetzliche Vertreterin eine Abmahnung erhielt. Auch am 28.10.2025 blieb er unentschuldigt fern.

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