Unerlaubtes Arbeiten aus dem außereuropäischen Ausland

§ 626 Abs. 1 BGB

Ein Arbeitnehmer, der unerlaubt von dem arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsort fern bleibt und sich stattdessen im Ausland befindet, kann einen „an sich“ wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB herbeiführen, in dem er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wissentlich und wollentlich nicht erbracht hat. Ein Arbeitnehmer verweigert damit beharrlich die Arbeitsleistung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Urteil vom 26.8.2020 – 6 Sa 707/19

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Problempunkt

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung.

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Marco Stahn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Baker Tilly, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Unerlaubtes Arbeiten aus dem außereuropäischen Ausland
Seite 59
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