Unterrichtung Wirtschaftsausschuss – Einigungsstelle

§ 106 BetrVG

1. Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle unterfällt, ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde.

2. Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

(Leitsatz [Nr. 1] des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 12.2.2019 – 1 ABR 37/17

1106
Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Bei einem deutschen Post- und Paketdienst besteht ein Wirtschaftsausschuss mit sieben Mitgliedern. Der Ausschuss erhält vom Unternehmen vor seinen Sitzungen verschiedene Berichte zu den aktuellen Geschäftszahlen. Allerdings werden diese Berichte den Mitgliedern lediglich als Ausdrucke auf Papier zur Verfügung gestellt. Nur die umfangreichen Berichte zu den Kostenstellen werden auf drei Laptops zu den Sitzungen bereitgestellt, die im Anschluss wieder zurückgegeben werden müssen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Unterrichtung Wirtschaftsausschuss – Einigungsstelle
Seite 438
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