Unwirksamkeit einer Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs
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Der Arbeitnehmer, ein Diplom-Sportlehrer ohne Befähigung zum Lehramt, klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Er war bereits seit dem Jahr 2002 auf Grundlage von insgesamt 25 befristeten Arbeitsverträgen für das Land tätig – zuletzt als Elternzeitvertretung. Er war der Meinung, die letzte Befristung sei wegen der Dauer der Beschäftigung und der Vielzahl der abgeschlossenen Verträge rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.
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RA und FA für AR Martin Biebl
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Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Auslandsarbeit zu genehmigen. Die Beklagte erbringt bundesweit an
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Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
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Die Beteiligten streiten über die dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen
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Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine weltweit
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Die Klägerin war mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Sie begehrt die wiederholte Änderung ihres Endzeugnisses, nachdem sie