Unwirksamkeit einer Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs

§ 14 Abs. 1, 2 TzBfG; § 242 BGB

Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.

BAG, Urteil vom 17.5.2017 – 7 AZR 420/15

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer, ein Diplom-Sportlehrer ohne Befähigung zum Lehramt, klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Er war bereits seit dem Jahr 2002 auf Grundlage von insgesamt 25 befristeten Arbeitsverträgen für das Land tätig – zuletzt als Elternzeitvertretung. Er war der Meinung, die letzte Befristung sei wegen der Dauer der Beschäftigung und der Vielzahl der abgeschlossenen Verträge rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.

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RA und FA für AR Martin Biebl

Beiten Burkhardt

· Artikel im Heft ·

Unwirksamkeit einer Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs
Seite 314
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