Urlaubsabgeltung und unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Problempunkt
Die Klägerin verfolgt als Geschäftsführerin der Beklagten Urlaubsansprüche aus dem BUrlG. Sie war zunächst als Arbeitnehmerin und später aufgrund eines Dienstvertrags als Geschäftsführerin der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erbrachte für Tochterunternehmen bestimmte Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten und setzte dafür die Klägerin bei den Tochtergesellschaften ein. Dabei hatte die Klägerin eine Arbeitszeit von 7 bis 18 Uhr einzuhalten. Vormittags musste sie im Wege der Kaltakquise Kunden ansprechen, nachmittags war sie im Außendienst zu Kundenbesuchen eingesetzt.
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