Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
Problempunkt
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. Hinsichtlich der noch offenen Urlaubsansprüche hieß es in dem Kündigungsschreiben, dass im Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommene Urlaub abgegolten würde. Im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sei jedenfalls der noch nicht genommene Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis zum 11.10.2017 zu nehmen.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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