Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

§§ 1, 11 Abs. 2 BUrlG; § 362 BGB; § 38 SGB III; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG

Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

BAG, Urteil vom 25.8.2020 – 9 AZR 612/19

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. Hinsichtlich der noch offenen Urlaubsansprüche hieß es in dem Kündigungsschreiben, dass im Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommene Urlaub abgegolten würde. Im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sei jedenfalls der noch nicht genommene Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis zum 11.10.2017 zu nehmen.

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Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
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