Problempunkt
Die Parteien streiten um die Kürzung von Urlaubsansprüchen infolge von Kurzarbeit. Die Klägerin ist in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund des Arbeitsausfalls infolge der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Die Klägerin befand sich daher im Jahr 2020 während drei Monaten (aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung mit der Beklagten) durchgehend in Kurzarbeit Null. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Jahresurlaub der Klägerin neu zu berechnen und den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 entsprechend dem Arbeitsausfall anteilig zu kürzen.
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Dr. Anne Dziuba

· Artikel im Heft ·
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