Verdacht auf „Greenwashing“: Kein Kündigungsschutz für Hinweisgeber
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine weltweit agierende Vermögensverwaltungsgesellschaft mit selbst proklamiertem Führungsanspruch bei der Entwicklung und dem Vertrieb nachhaltiger Finanzprodukte. Mit Wirkung ab dem 14.9.2020 war die Klägerin dort als „Group Sustainability Officer“ mit inhaltlicher Verantwortung für den Themenbereich Nachhaltigkeit beschäftigt.
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David Johnson
· Artikel im Heft ·
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