Verdacht auf „Greenwashing“: Kein Kündigungsschutz für Hinweisgeber

§§ 1, 4 KSchG; §§ 134, 612a BGB

Vor Ablauf der sog. Wartezeit des § 1Abs. 1 KSchG besteht für Arbeitnehmer regelmäßig lediglich ein Mindestkündigungsschutz – außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG wird insoweit anhand zivilrechtlicher Generalklauseln sowie verschiedener Einzelnormen zumindest Schutz vor gesetzes- bzw. sittenwidrigen oder rechtsmissbräuchlichen Kündigungen vermittelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer nach § 612a BGB verbotenen Maßregelung obliegt grundsätzlich dem sich hierauf berufenden Arbeitnehmer.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.1.2022 – 2 Ca 2178/21

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine weltweit agierende Vermögensverwaltungsgesellschaft mit selbst proklamiertem Führungsanspruch bei der Entwicklung und dem Vertrieb nachhaltiger Finanzprodukte. Mit Wirkung ab dem 14.9.2020 war die Klägerin dort als „Group Sustainability Officer“ mit inhaltlicher Verantwortung für den Themenbereich Nachhaltigkeit beschäftigt.

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David Johnson

MBA, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwalt, Compliance Officer (Univ.), München

· Artikel im Heft ·

Verdacht auf „Greenwashing“: Kein Kündigungsschutz für Hinweisgeber
Seite 59
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Problempunkt

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