Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann zulässig sein

Art. 6, 8 EMRK

Auf die Videoüberwachung Angestellter findet auch an einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz Art. 8 Abs. 1 EMRK Anwendung, selbst wenn sie nicht individuell Ziel der Überwachung sind. Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, bestimmt aber nicht die Zulässigkeit von Beweisen, etwa die Verwendung von Videobändern in Kündigungsschutzklagen. Dies ist Aufgabe des staatlichen Rechts.

(Leitsätze des Bearbeiters)

EGMR (Große Kammer), Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13 und 8567/13

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die fünf Beschwerdeführerinnen (Bf.) arbeiteten 2009 als Kassiererinnen bzw. Verkäuferinnen in einem Filialbetrieb einer spanischen Supermarktkette. Nachdem dort auf unerklärliche Weise Lagerbestände verschwanden, was innerhalb von fünf Monaten zu einem Verlust von 82.000 Euro führte, ließ der Arbeitgeber sichtbare und versteckte Überwachungskameras anbringen. Die Angestellten wurden über den Diebstahlverdacht und über die im Ein- und Ausgangsbereich in-stallierten sichtbaren Kameras informiert, nicht aber über die versteckten im Bereich der Kassen.

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Dr. Ralf Laws

Dr. Ralf Laws
LL.M. M.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

· Artikel im Heft ·

Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann zulässig sein
Seite 53
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