Verjährung von Urlaubsansprüchen

Art. 31 Abs. 2 EuGRC; Art. 7 RL 2003/88/EG; §§ 194ff. BGB; § 7 Abs. 3 BUrlG

Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 EuGRC sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 22.9.2022 – C-120/21

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Problempunkt

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 31.7.2017. Im Anschluss verlangte sie vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für 101 Urlaubstage für den von ihr zwischen 2013 bis 2017 nicht genommenen Urlaub. Das BAG hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Urlaubsansprüche für den Zeitraum 2013 bis 2016 nicht jedenfalls nach den nationalen gesetzlichen Verjährungsvorschriften (drei Jahre) verjährt waren.

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Verjährung von Urlaubsansprüchen
Seite 54
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In den verbundenen Rechtsstreitigkeiten machten die Kläger Urlaubsansprüche im Anschluss an eine Erwerbsunfähigkeit bzw

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Zwischen den Parteien hatte von 2010 bis 2015 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit im Jahr 2019 erhobener Klage machte

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Der Beklagte war bis zum 31.10.2017 als Medienberater bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin betreibt Internetportale

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Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt der Kläger eine variable Vergütung von 15 % seines Brutto-Basisjahresgehalts, das im

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Mit den Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) und vom 31.1.2023 (9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20) hat das BAG seine