Verjährung von Urlaubsansprüchen
Problempunkt
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 31.7.2017. Im Anschluss verlangte sie vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für 101 Urlaubstage für den von ihr zwischen 2013 bis 2017 nicht genommenen Urlaub. Das BAG hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Urlaubsansprüche für den Zeitraum 2013 bis 2016 nicht jedenfalls nach den nationalen gesetzlichen Verjährungsvorschriften (drei Jahre) verjährt waren.
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Dr. Ingo Plesterninks

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