Vermittlungshonorarklauseln in der Arbeitnehmerüberlassung

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

Schließt der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, kann der Verleiher auch dann ein Vermittlungshonorar verlangen, wenn er den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer zuvor selbst gekündigt hat.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BGH, Urteil vom 5.11.2020 – III ZR 156/19

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Oktober 2014 schloss die Beklagte mit der T-GmbH, einer Personaldienstleistungsgesellschaft, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezogen auf die Überlassung des Montagehelfers M an die Beklagte. Der Vertrag sah u. a. vor, dass die Beklagte ein Vermittlungshonorar an die T-GmbH zahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis des M mit der T-GmbH endet und M anschließend ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. Die festgelegte Höhe des Vermittlungshonorars betrug zwei Bruttomonatsgehälter und reduzierte sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.

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Maximilian Colle

Referendar, ARVANTAGE – Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

Friederike Kumsteller

Friederike Kumsteller
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, ARVANTAGE – Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

· Artikel im Heft ·

Vermittlungshonorarklauseln in der Arbeitnehmerüberlassung
Seite 58
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