Vermittlungshonorarklauseln in der Arbeitnehmerüberlassung
Problempunkt
Im Oktober 2014 schloss die Beklagte mit der T-GmbH, einer Personaldienstleistungsgesellschaft, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezogen auf die Überlassung des Montagehelfers M an die Beklagte. Der Vertrag sah u. a. vor, dass die Beklagte ein Vermittlungshonorar an die T-GmbH zahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis des M mit der T-GmbH endet und M anschließend ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. Die festgelegte Höhe des Vermittlungshonorars betrug zwei Bruttomonatsgehälter und reduzierte sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.
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Maximilian Colle

Friederike Kumsteller

· Artikel im Heft ·
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