Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz

§ 7 Abs. 1 BetrAVG; § 613a BGB; Art. 3 RL 2001/23/EG; Art. 5 RL 2008/94/EG

1. Der Betriebserwerber übernimmt in der Insolvenz nur den Teil der vom Mitarbeiter erdienten Versorgungsanwartschaft, der nicht bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war. Dies schließt die Übernahme der aufgrund einer endgehaltsbezogenen Versorgungzusage bei Insolvenzeröffnung bereits erdienten Dynamik aus.

2. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat den durch Europarecht garantierten Mindestschutz für Forderungen auf betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, auch wenn die Versorgungsanwartschaft des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich verfallbar war.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteile vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf den Erwerber über, war bislang unklar, in welchem Umfang der Erwerber und der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) für die Versorgungsverpflichtungen der Mitarbeiter einzustehen haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den die Mitarbeiter nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten erworben haben.

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Alexandra Steffens

Legal Consulting, Aon, München

· Artikel im Heft ·

Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz
Seite 53
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