Vertraulichkeitsschutz für Hinweisgeber und Anhörung bei Kündigung

§ 626 Abs. 2 BGB; § 103 BetrVG

1. Die Anhörung des Kündigungsgegners muss innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden darf. Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Es ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden.

2. Mit den im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelten Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen für Hinweisgeber steht den Betriebsparteien keine Disposition über die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu. Ihnen fehlt dafür die Regelungsmacht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 27.6.2019 – 2 ABR 2/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber begehrt in einem Zustimmungsersetzungsverfahren die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Am 21.11.2016 machte dieser gegenüber einer weiblichen Betriebsratskollegin, mit der er sich das Büro teilt, eine sexuelle Äußerung, die diese zurückwies. Am 22.11.2016 sendete er auf das private Handy der Kollegin acht pornografische Dateien. Am 23.11.2016 berichtete die Arbeitnehmerin ihrem Vorgesetzten und einer kündigungsberechtigten Prokuristin von den Videos, welche diese sichtete, kopierte und der U-Mitarbeiterberatung sowie der Personalleiterin übermittelte.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Vertraulichkeitsschutz für Hinweisgeber und Anhörung bei Kündigung
Seite 56
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