Problempunkt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer einvernehmlich getroffenen Befristungsabrede. Auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags war der Kläger erstmalig im Zeitraum vom 26.7.2004 bis 4.9.2004 bei der hiesigen Beklagten als sog. „Ferienbeschäftiger“ tätig. Eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden wurde mit einem Monatslohn von 1.688,05 Euro vergütet.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Vor dem Hintergrund eines virulenten Fachkräftemangels sowie einer fortschreitenden Überalterung der Gesellschaft rückt
Einleitung
Im Juni 2018 hatte das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung als
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der
1 Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG legt fest: „Eine Befristung nach Satz 1 [Anm.: ohne
Problempunkt
Der Kläger absolvierte bis zum Jahr 1988 ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung. In der