Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall

§§ 7, 8, 104 SGB VII

1. Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ des Schädigers erforderlich, d. h. ein Vorsatz muss gleichermaßen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg umfassen.

2. Eine arbeitgeberseitige Verletzung einschlägiger Verkehrssicherungspflichten oder anwendbarer Unfallverhütungsvorschriften vermag für sich genommen regelmäßig noch kein vorsätzliches Handeln mit Blick auf den Verletzungserfolg zu begründen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Anfang Dezember 2016 verunglückte die Klägerin – als Pflegefachkraft bei der Betreiberin eines Seniorenpflegeheims beschäftigt – kurz vor Arbeitsaufnahme auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände befand und zu einem Nebeneingang der Seniorenresidenz führte. Der Unfall ereignete sich während der morgendlichen Dunkelheit: Die Klägerin rutsche auf dem nassen Kopfsteinpflaster des nachweislich nicht gestreuten Wegs zum Nebeneingang aus und erlitt hierbei eine stationär zu behandelnde Außenknöchelfraktur.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall
Seite 552
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