Wahlberechtigung von Matrixmanagern in Matrixstrukturen

§§ 7, 19 BetrVG

Eine Matrix-Führungskraft ist regelmäßig (nur) in ihrem „Stammbetrieb“, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, zum Betriebsrat wahlberechtigt.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2024 – 3 TaBV 1/24

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problemschwerpunkt

Matrixstrukturen sind einerseits durch eine betriebs- und unternehmensübergreifende Zusammenarbeit gekennzeichnet – die arbeitsrechtliche und die betriebswirtschaftliche Organisation sind also von der betrieblichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Struktur losgelöst. Andererseits wird das fachliche Weisungsrecht des Arbeitgebers vom disziplinarischen Weisungsrecht entkoppelt. Das kann dazu führen, dass fachlich verantwortliche Führungskräfte (sog. Line- oder Matrixmanager) bestimmter Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs oder sogar in einer anderen Konzerngesellschaft angesiedelt sind.

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Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

Benjamin Münnich

Rechtsanwalt, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Wahlberechtigung von Matrixmanagern in Matrixstrukturen
Seite 56
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