Zweistufige Ausschlussklausel – Transparenzgebot

§§ 305, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln wirksam vereinbart werden, nach denen der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung (erste Alternative) oder, wenn sich die Gegenseite nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung erklärt (zweite Alternative), innerhalb von drei Monaten nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 44/19

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollten alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Zweistufige Ausschlussklausel – Transparenzgebot
Seite 616
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