Zwingende Tarifgeltung stets ohne Bezugnahme

§ 4 Abs. 1 und 3 TVG; §§ 134, 139 BGB

1. Eine Tarifregelung, die Ansprüche aus dem Tarifvertrag für tarifgebundene Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass sie mit dem Arbeitgeber eine vertragliche Bezugnahme auf die für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifverträge vereinbaren, ist unwirksam.

2. Der Tarifvertrag entfaltet zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien stets unmittelbare und zwingende Geltung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 13.5.2020 – 4 AZR 489/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und bei der beklagten Arbeitgeberin aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 18.6.2002 beschäftigt. Die Beklagte ist an ein mit der IG Metall vereinbartes Haustarifwerk gebunden, das u. a. aus einem Manteltarifvertrag (MTV) und einem Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV) besteht. MTV und ERTV enthielten jeweils eine Regelung, nach der tarifvertragliche Ansprüche voraussetzen sollten, „dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Für diese Nachvollziehung war sodann der Text einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) formuliert.

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Dr. Markus Sprenger

Dr. Markus Sprenger
Rechtsanwalt, Geschäftsführer, KAV Rheinland-Pfalz e. V., Mainz

· Artikel im Heft ·

Zwingende Tarifgeltung stets ohne Bezugnahme
Seite 56
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