Zwingende Tarifgeltung stets ohne Bezugnahme
Problempunkt
Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und bei der beklagten Arbeitgeberin aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 18.6.2002 beschäftigt. Die Beklagte ist an ein mit der IG Metall vereinbartes Haustarifwerk gebunden, das u. a. aus einem Manteltarifvertrag (MTV) und einem Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV) besteht. MTV und ERTV enthielten jeweils eine Regelung, nach der tarifvertragliche Ansprüche voraussetzen sollten, „dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Für diese Nachvollziehung war sodann der Text einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) formuliert.
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Dr. Markus Sprenger
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 2 seines Arbeitsvertrags fand der Tarifvertrag der
Die Ausgangssituation
Ein mittelständisches Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit 1.200 Mitarbeitern hat seit seiner
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten
Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
Tarifvertrag als Rechtsgrundlage
Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1