Zwingende Tarifgeltung stets ohne Bezugnahme
Problempunkt
Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und bei der beklagten Arbeitgeberin aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 18.6.2002 beschäftigt. Die Beklagte ist an ein mit der IG Metall vereinbartes Haustarifwerk gebunden, das u. a. aus einem Manteltarifvertrag (MTV) und einem Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV) besteht. MTV und ERTV enthielten jeweils eine Regelung, nach der tarifvertragliche Ansprüche voraussetzen sollten, „dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Für diese Nachvollziehung war sodann der Text einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) formuliert.
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Dr. Markus Sprenger

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 2 seines Arbeitsvertrags fand der Tarifvertrag der
Problempunkt
Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit 2014 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH
Problempunkt
Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein