Zwingende Tarifgeltung stets ohne Bezugnahme
Problempunkt
Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und bei der beklagten Arbeitgeberin aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 18.6.2002 beschäftigt. Die Beklagte ist an ein mit der IG Metall vereinbartes Haustarifwerk gebunden, das u. a. aus einem Manteltarifvertrag (MTV) und einem Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV) besteht. MTV und ERTV enthielten jeweils eine Regelung, nach der tarifvertragliche Ansprüche voraussetzen sollten, „dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Für diese Nachvollziehung war sodann der Text einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) formuliert.
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Dr. Markus Sprenger

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Der Anstellungsvertrag der Klägerin mit einer Stadtgemeinde nahm Bezug auf konkret bezeichnete Tarifverträge (BAT) in der jeweils
Problempunkt
Der Kläger war seit dem 25.10.1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Produktionshelfer tätig. Mit Schreiben vom 24.11.2005
Problempunkt
Die Parteien stritten um die Anwendbarkeit von Tarifverträgen und hieraus resultierende Vergütungsansprüche in Folge von
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Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte, ein privatrechtlicher Verein, verpflichtet ist, Entgeltansprüche des Klägers durch
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Der der Gewerkschaft IG Medien angehörende Kläger war bei einer Druckerei beschäftigt, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes war. In dem
Problempunkt
Die Parteien streiten über Equal-Pay-Ansprüche nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011. Der