Problempunkt
Die Klägerin ist als OP-Schwester im Klinikum der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Dieser bestimmte in der bis Ende Juli 2006 geltenden Fassung, dass die Buchung von Zeitguthaben aus Bereitschaftsdiensten auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten zu verbuchen ist. In der Zeit von April 2003 bis Ende März 2006 glich die Beklagte Bereitschaftsdienste zu 85 % in Freizeit aus, zu 15 % vergütete sie die Zeit.
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