„AGG-Hopping“ wegen Altersdiskriminierung

1. Die Suche „eines/r jüngeren Mitarbeiters/in“ in einer Stellenanzeige enthält eine Altersdiskriminierung, weil damit ältere Bewerber von vornherein benachteiligt werden.

2. Hat ein Bewerber gegenüber zahlreichen Firmen Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht („AGG-Hopping“), lässt dies allein noch nicht zwingend darauf schließen, dass es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 Sa 286/08 (rk.)

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der 1965 geborene Kläger ist verheiratet, hat drei unterhaltspflichtige Kinder und ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Von 1986 bis 2004 war er selbstständiger Kaufmann der Firma B, die insolvent wurde. Seither ist er arbeitslos. Er bewarb sich am 7.10.2007 auf eine Stelle als Buchhalter bei der Beklagten. Diese hatte folgende Stellenanzeige aufgegeben: "Wir suchen ? eine/n jüngere/n Buchhalter/in ? mit mehrjähriger Berufserfahrung in Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung ?".

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