Arbeitgeber müssen auf Abfindung entfallende Steuern abführen
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Arbeitgeber müssen auf Abfindung entfallende Steuern abführen
Problempunkt
Die Parteien stritten über den Einbehalt von Steuern hinsichtlich einer Abfindungszahlung. Sie beendeten ihren Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich, indem sie u.a. vereinbarten, dass der Beklagte dem Kläger „in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. v. 15.000 Euro brutto“ zahlt.
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