Problempunkt
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit gem. § 623 BGB der Schriftform. Das BAG hatte im vorliegenden Fall (insbesondere) darüber zu entscheiden, ob der schriftliche Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags mit einer anderen Konzerngesellschaft das Formerfordernis des § 623 BGB für den Vertrag über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wahrt.
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