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Auslegung einzelvertraglicher Bezugnahmeklauseln

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Auslegung einzelvertraglicher Bezugnahmeklauseln

Problempunkt

Der gewerkschaftlich organisierte Kläger ist seit 45 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Mai 2002 schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Anstellungsvertrag, der auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der Metallbranche verweist.

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