BAV: Versicherer haftet wegen mangelnder Aufklärung

1. Berät ein Versicherungsvertreter einen Arbeitnehmer falsch über die Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels auf seine im Wege der Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV), hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag bei Übernahme durch den neuen Arbeitgeber zu den ursprünglichen Bedingungen (hier: eines Gruppenversicherungsvertrags) fortführt.

2. Der Versicherer, der sich das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen muss, haftet insoweit auf Erfüllung. Dies gilt auch bei der späteren Übernahme des Versicherungsvertrags durch den ausscheidenden Arbeitnehmer selbst.

OLG Celle, Urteil vom 13. September 2007 – 8 U 29/07

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

In seiner Entscheidung vom 13.9.2007 befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit den Folgen der Falschberatung eines Arbeitnehmers hinsichtlich einer von seinem Arbeitgeber im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossenen Versicherung. Der Arbeitgeber hatte für seine Mitarbeiter bei einer Pensionskasse Versicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags im Tarifbereich U abgeschlossen. Zuvor hatte der klagende Arbeitnehmer den Versicherungsvermittler über die Folgen eines möglichen Arbeitgeberwechsels befragt. Antwort: Es gäbe keine Änderungen bei Beitrag und Leistung, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung fortführt. Ein Zeuge berichtete von ähnlichen Aussagen. Vor Gericht räumte der Vermittler ein, auf einen Arbeitgeberwechsel angesprochen habe er regelmäßig gesagt, der Vertrag könne bei gleicher Konstellation eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Darauf, dass die Höhe der Leistungen und der Prämie von dem jeweils vereinbarten Tarif abhängen, habe er nur bei besonderer Nachfrage hingewiesen.

Entscheidung

Das OLG Celle entschied, dass Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung haften, den ihr Vertreter dem Versicherungsnehmer oder Begüns - tigten vor Vertragsabschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat.

Dies gilt zunächst für eine positive Falschauskunft des Agenten über den Inhalt der Versicherung. Insoweit verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, S. 1502).

Eine Falschauskunft kann jedoch auch in einem Unterlassen zu sehen sein, wenn der Agent die inkorrekten Vorstellungen des Versicherungsnehmers bzw. hier des Arbeitnehmers als Begünstigtem der Versicherung erkennt, ohne diesen durch eine zutreffende Aufklärung entgegenzutreten. Zwar besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Ist ein entsprechendes Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers aber offenkundig gegeben, z.B. infolge augenfällig falscher Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, so hat der Versicherer von sich aus zu informieren und zu belehren.

Das OLG Celle entschied insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Eine Erfüllungshaftung besteht folglich auch dann, wenn für den Agenten ohne Weiteres erkennbar war, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers bzw. Begünstigten ein Irrtum über einen vertragswesentlichen Punkt vorliegt. Er darf nicht bewusst die Augen verschließen, wenn sich ihm dieser Irrtum aufgrund der Umstände aufdrängt.

Die Haftung aufgrund der Falschauskunft kann – unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsvertreters – nicht nur den Vertragsinhalt verändern, sondern sogar erstmals ein Vertragsverhältnis begründen. Nicht erheblich ist hierbei, ob der Versicherer den Vertrag nach seinem Tarif sonst ganz oder teilweise gar nicht abgeschlossen hätte.

Den Arbeitnehmer trifft laut OLG Celle auch kein relevantes Mitverschulden, da die ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Versicherungsbedingungen und -bescheinigung) in Bezug auf den betreffenden Punkt nicht eindeutig genug waren.

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Konsequenzen

Obwohl Vertragspartner des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung alleine der Arbeitgeber ist, haftet der Versicherer für eine durch seinen Vertreter gegenüber dem Arbeitnehmer als Begünstigtem erfolgte Falschauskunft. Das Urteil stärkt insofern die Rechtsstellung des Arbeitgebers.

In diesem Zusammenhang ist auch an die Fälle fehlerhafter Beratung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verrechnung der Abschlusskosten, die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen sind, zu denken. Klärt niemand den Mitarbeiter über die anfangs nicht vorhandenen bzw. sehr geringen Rückkaufwerte auf (sog. Zillmerung), kann dies zu einer Haftung des Arbeitgebers führen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.1.2005 (19 Ca 3152/04 – Verurteilung des Arbeitgebers zu Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung des Arbeitnehmers über die Folgen der Zillmerung) sowie des Landesarbeitsgerichts München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, n.rk. – gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung unzulässig, Reichel, AuA 8/07, S. 499 f.).

Auch in solchen Fällen erfolgt die Falschauskunft in Form der unterlassenen Aufklärung i.d.R. durch einen Versicherungsvertreter oder -makler. Daher kommt hier ebenfalls eine Haftung von Versicherer bzw. Makler in Betracht.

Praxistipp

Arbeitgeber können betroffene Arbeitnehmer nun direkt an den Versicherer verweisen, wenn sie ihre BAV-Verträge bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht zu denselben Konditionen fortfüh - ren können und hierüber nicht belehrt wurden.

Unter Verweis auf das Urteil des OLG Celle kann der Arbeitgeber außerdem den Versicherer in Regress nehmen, wenn ihn seine Mitarbeiter wegen Falschauskünften des Agenten in Anspruch nehmen.

RA Dr. Johannes Fiala, RA Dipl.-Jur. Univ. Thomas Keppel, Kanzlei Dr. Fiala, München

Redaktion (allg.)

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