Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

1. Ein schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf an Lehrkräften kann die Befristung der Arbeitsverträge der Vertretungskräfte sachlich rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BAGE 54 S. 739 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Voraussetzung dafür ist, dass das beklagte Land die planmäßigen Lehrkräfte ungeachtet ihrer Lehrbefähigung an allen Schulen einsetzen kann. 2. Schließt das beklagte Land mit Vertretungskräften zur Abdeckung eines schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfs Zeitverträge für die Dauer eines Schuljahrs, muss der Vertretungsbedarf auf einer zeitlich entsprechenden Abwesenheit planmäßiger Lehrkräfte beruhen.

BAG, Urteil vom 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 § 620 BGB

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

"Gegenstand der zu besprechenden Entscheidung ist die Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen. Der Kläger ist seit 1993 beim beklagten Land als Lehrer aufgrund mehrfacher befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt. Danach sollte er jeweils namentlich genannte Lehrkräfte vertreten. Die Befristungen entsprachen der Abwesenheit dieser Kollegen. Tatsächlich vertrat sie der Kläger allerdings weder unmittelbar noch mittelbar, sondern er wurde zur Deckung eines Gesamtvertretungsbedarfs an Lehrkräften schultypenübergreifend im gesamten Bundesland eingesetzt. Den beiden letzten Befristungen stimmte der Kläger unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses stattgeben. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidung

Der 7. Senat wies zunächst darauf hin, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Fristverträgen grundsätzlich nur die letzte Befristung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weil die Parteien durch den Abschluss eines neuen befristeten Vertrages ihre Beziehungen auf eine neue (künftig allein maßgebliche) Grundlage stellen. Im zu entscheidenden Streitfall ermöglichte aber der vom Kläger gemachte Vorbehalt auch die Überprüfung der früheren Befristungen.

Die Wirksamkeit einer Befristung (§ 620 BGB) hängt davon ab, ob ein sachlicher Grund für sie vorhanden ist. Damit soll die Umgehung des gesetzliche Kündigungsschutzes vermieden werden. Ein sachlicher Grund liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages ""aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Prognose stellen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer werde zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses entfallen"". Ein Grund kann ein bestimmter Vertretungsbedarf sein.

Der Senat trat der Ansicht der Vorinstanzen entgegen, der Arbeitnehmer müsse stets einen anderen Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar vertreten. Es reiche vielmehr, wenn er im Rahmen einer Gesamtvertretung eingesetzt wird, denn dem Arbeitgeber stehe ohnehin eine Umsetzungs- und Versetzungsbefugnis zu. Er könnte also auch ohne Vertretung dem zu Vertretenden ein anderes Aufgabengebiet zuweisen und dieses auch von einem anderen fest angestellten Arbeitnehmer wahrnehmen lassen. Anderes kann im Vertretungsfall auch nicht gelten. Es ist lediglich eine Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines planmäßigen Lehrers und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft erforderlich.

Damit Dauer und Berechtigung der Befristung aber richtig bestimmt werden können, dürfen zur Ermittlung des Vertretungsbedarfs nur solche Abwesenheiten berücksichtigt werden, deren Dauer bereits im Vorhinein feststeht. Voraussetzungen hierfür sind, dass

1.) der Arbeitgeber den Grund der Abwesenheit kennt;

2.) -Abwesenheiten von unbestimmter Dauer (vorübergehende Krankheit etc.) nicht berücksichtigt werden dürfen;

3.) -für den zu erwartenden Gesamtarbeitsanfall an sich genügend planmäßig angestellte Lehrkräfte mit Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (also nicht etwa eine ""Unterversorgung"" an Planlehrern durch befristete Vertretungsverträge gedeckt wird).>BR>Im Rahmen der letztgenannten Voraussetzung dürfen allerdings zulässige Personalreserven in die Berechnungen mit einbezogen werden. Sie müssen allerdings ebenfalls an sich mit Planlehrern abgedeckt sein."

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Konsequenzen

Praxistipp

"Bei der Beurteilung von befristeten Arbeitsverhältnissen wegen Vertretung von festangestellten Kräften ist es nicht erforderlich, dass eine Kongruenz der Tätigkeit von Vertretenem und Vertreter besteht. Dies erleichtert allerdings den Nachweis des sachlichen Grundes ""Vertretung"". Es reicht aus, wenn die Vertretung im Rahmen eines Gesamtvertretungsbedarfs nach den erläuterten Grundsätzen erfolgt."

RiLG Dr. Jens Peglau, Herdecke/Berlin

Redaktion (allg.)

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