Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung
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Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung
Problempunkt
Nach dem AGG können Beschäftigte aufgrund einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 AGG eine Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigung in Geld kann wegen eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach § 15 Abs.
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