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Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung

Problempunkt

Nach dem AGG können Beschäftigte aufgrund einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 AGG eine Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigung in Geld kann wegen eines immateriellen Schadens nach §  15 Abs. 2 AGG bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach §  15 Abs.

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