Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
Problempunkt
Der klagende Arbeitnehmer war im Kleinbetrieb der Beklagten beschäftigt. In dem Formular-Arbeitsvertrag war die gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) angegeben und ferner geregelt, dass eine aus „tariflichen oder gesetzlichen Gründen“ für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelte. Tarifliche Regelungen waren nicht einschlägig.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017
Problempunkt
Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die
Problempunkt
Die Arbeitgeberin hatte einem bei ihr seit dem Jahr 2000 als Hausmeister beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit