Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

1. Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält.

2. Eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist ausreichend bestimmt, wenn der Kündigungsempfänger unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

3. Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, kommt es nicht darauf an, ob es dem Empfänger ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Frist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln. Da der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung beenden will, kann der Empfänger nicht im Unklaren über das Beendigungsdatum sein.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 6 AZR 782/14

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Problempunkt

Der klagende Arbeitnehmer war im Kleinbetrieb der Beklagten beschäftigt. In dem Formular-Arbeitsvertrag war die gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) angegeben und ferner geregelt, dass eine aus „tariflichen oder gesetzlichen Gründen“ für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelte. Tarifliche Regelungen waren nicht einschlägig.

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