CGZP nicht tariffähig
Lesedauer: ca. 6 Minuten
CGZP nicht tariffähig
Problempunkt
2003 nahm der Gesetzgeber den Grundsatz des "Equal Pay/Equal Treatment" in § 9 Nr. 2 AÜG auf: Leiharbeitnehmer haben gegen den Verleiher für die Zeit der Überlassung Anspruch auf die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts. Abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
