Darlegung von Indizien bei Diskriminierung nach AGG
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Darlegung von Indizien bei Diskriminierung nach AGG
Problempunkt
Eine türkische Arbeitnehmerin machte Entschädigungsansprüche geltend mit der Begründung, ihr sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag sei aufgrund ihrer türkischen Herkunft nicht entfristet worden. Zwei deutsche Kolleginnen hatte ihr Arbeitgeber dagegen nach Ablauf des Befristungszeitraums unbefristet weiterbeschäftigt.
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