Problempunkt
Mit Beschluss vom 11.7.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Berliner Vergabegesetz vom 9.11.1999 für verfassungsgemäß erklärt. Die Begründung wurde am 3.11.2006 veröffentlicht. Darin stellt das Gericht fest, dass dem Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, Verfassungsrang zukommt, weshalb entsprechende vergaberechtliche Bundes- und Landesgesetze verfassungsgemäß sind.
Das Berliner Vergabegesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 2:
"Die Vergabe von Bauleistungen sowie von Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien soll mit der Auflage erfolgen, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen."
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Zweifel, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz (GG) und dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und deshalb am 18.1.2000 diese Frage dem BVerfG vorgelegt (vgl. hierzu Link, Tarifvertragsrecht/Gretchenfrage: Treuerklärungen, AuA 10/00, S. 468 ff.).
Das BVerfG bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass dem BGH ein Wahlrecht zusteht, ob er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder das BVerfG anrufen will.
In der Sache sieht das BVerfG § 97 Abs. 4 GWB als ausreichende Rechtsgrundlage auch für landesgesetzliche Tariftreueregelungen an. Die Vorschrift lautet:
"Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist."
Dieselbe Auffassung hat auch der Verfasser bereits unter Hinweis auf den Wortlaut, die Intention des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte der Norm vertreten (Link, a.a.O., S. 468).
Das BVerfG sieht völlig richtig, dass das Berliner Gesetz den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG weder unter dem Gesichtspunkt der negativen noch der positiven Koalitionsfreiheit verletzt (Link, a.a.O., S. 468, 471).
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit)vor. Zwar greift die Regelung in den Schutzbereich ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das BVerfG betont erneut (vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 18.7.2000 - 1 BvR 948/00), dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungsrang genießt. Außerdem kommt Beiträgen, die der finanziellen Stabilität der Sozialsysteme dienen, eine hohe Bedeutung als Gemeinwohlbelangen zu.
Die Verpflichtung der Bewerber zur Tariftreue ist auch ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die mit dem Vergabegesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein großer Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Das Gericht führt aus, dass insbesondere die Möglichkeit, die Geltung von Tarifverträgen für Außenseiterarbeitgeber durch eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG zu erreichen, kein milderes Mittel gegenüber einer Tariftreueerklärung darstellt. Abgesehen davon, dass dieses Regelungsinstrument dem Landesgesetzgeber nicht zur Verfügung steht, führt die Allgemeinverbindlicherklärung zu einer unmittelbaren und zwingenden Geltung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG, während bei der Treueregelung der Arbeitgeber angehalten ist, sich selbst zur Anwendung der tarifvertraglichen Entgeltvorschriften gegenüber seinen Arbeitnehmern zu verpflichten.
Konsequenzen
Zukunftsweisend ist die Aussage des BVerfG, dass angesichts der schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Sicherung der Sozialsysteme ergreifen will.
Jüngstes Beispiel für wichtige gesetzgeberische Ziele ist bspw. das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (vgl. Schwerpunkte in AuA 9, 11 und 12/06). Aber auch die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen wäre als Auflage an Bewerber um öffentliche Aufträge vergaberechtlich gedeckt.
Konsequenzen für die betriebliche Praxis sind derzeit auch im Saarland, in Niedersachsen und in Bayern festzustellen, wo es ähnliche Tariftreuegesetze gibt.
Es bleibt zu hoffen, dass andere Bundesländer ebenfalls von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Bei einem von Bund, Ländern und Kommunen verwalteten Auftragsvolumen von 200 bis 300 Mrd. Euro jährlich könnte auf diesem Weg für einen fairen Wettbewerb gesorgt, illegale Beschäftigung bekämpft und die Vernichtung von Arbeitsplätzen verhindert werden.
Praxistipp
Die Regelung liegt auch im Interesse der tariftreuen Arbeitgeber (nicht nur in der Bauwirtschaft), indem nicht einfach der billigste (tariflose) Anbieter den Zuschlag bekommt. Eine Ausweitung der Tariftreueregelungen auf alle Bundesländer dürfte daher in der betrieblichen Praxis nicht nur problemlos umsetzbar, sondern sogar erwünscht sein.
RA Dr. Peter Link, Gauting
Redaktion (allg.)

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