Problempunkt
Der klagende Erzieher war seit November 1995 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es: "Soweit nachstehend nichts Anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge." Im November 2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft.
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Redaktion (allg.)
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