Dynamische Verweisung auf BAT

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die bestimmt, dass „für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ gelten, verweist nicht auf die den BAT ersetzenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.

2. Die Regelungslücke, die durch den Wegfall des BAT entstanden ist, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass diejenigen Tarifregelungen in Bezug genommen sind, die Anwendung fänden, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der klagende Erzieher war seit November 1995 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es: "Soweit nachstehend nichts Anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge." Im November 2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft.

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