Geschlechtsbezogene Diskriminierung bei Beförderung

1. In die vom Tatrichter im Rahmen des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. vorzunehmende Gesamtwürdigung sind nicht nur solche Tatsachen einzubeziehen, denen ein „roter Faden“ innewohnt. Diese brauchen nicht denselben Gegenstand zu betreffen oder zeitgleich oder von denselben Personen gesetzt worden zu sein. Vielmehr sind bei der Gesamtwürdigung Indizien, die für sich genommen den Tatrichter nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlechtsdiskriminierender Motive überzeugen konnten, darauf zu überprüfen, ob sie in der Gesamtschau eine entsprechende Überzeugung erbringen.

2. Besteht aufgrund der Gesamtbetrachtung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung aufgrund einer Schwangerschaft – und damit wegen des Geschlechts –, muss der Arbeitgeber Tatsachen darlegen und beweisen, dass ausschließlich nicht auf die Schwangerschaft bezogene sachliche Gründe seine Auswahlentscheidung gerechtfertigt haben. Hierfür genügt es nicht, vorzutragen, der beförderte Mitbewerber sei der bestplatzierte Bewerber gewesen. Dies folgt aus § 611a Abs. 3 BGB a. F. (heute § 22 AGG).

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11 (rk.)

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? dass sie in der Vergangenheit den Bereichsleiter bei dessen Abwesenheit alleine vertrat;

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