Haftung des Arbeitgebers für hinterzogene Lohnsteuer

1. Ist eine Lohnsteueranmeldung vorsätzlich fehlerhaft und dem Arbeitgeber zurechenbar abgegeben worden, haftet er trotz Korrekturanzeige für die hinterzogenen Lohnsteuern.

2. Eine Wissenszurechnung erfolgt auch, wenn der für die Abgabe der Lohnsteuererklärungen Verantwortliche Manipulationen vornimmt und seinen Arbeitgeber über deren Richtigkeit bewusst täuscht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BFH, Urteil vom 21. April 2010 – VI R 29/08

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin für Lohnsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt haftet, die sie aufgrund von Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet und abgeführt hatte. Die Personalleiterin einer GmbH war u. a. für die Lohnbuchhaltung zuständig. In den Jahren 2001 bis 2003 manipulierte sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Arbeitgeberin für sie insgesamt 43.617,17 Euro zu wenig Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 blieben die Manipulationen unentdeckt.

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