Kein allgemeines Entfristungsrecht für Betriebsräte

Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied gem. § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist im Wege der Naturalrestitution auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet.

BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten zunächst einen formwirksamen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Einige Monate später wurde der Beschäftigte zum ordentlichen Mitglied des Betriebsrats gewählt. Ein halbes Jahr darauf vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Drei Monate vor Ablauf teilte das Unternehmen dem Mitarbeiter schließlich mit, dass nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werde. Es hatte bei vier weiteren Arbeitnehmern, die ebenfalls befristet beschäftigt waren, ähnlich entschieden und eine Entfristung abgelehnt.

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