Kein Anspruch auf Abschluss eines (bestimmten) Tarifvertrags

Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln.

BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 4 AZR 173/12

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die klagende Gewerkschaft (Deutsche Orchestervereinigung) hatte mit dem beklagten Arbeitgeberverband (Deutscher Bühnenverein) seit Jahren Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Kulturorchestern geschlossen. Für die Vergütung sieht der Tarifvertrag für Kulturorchester eine Anpassungspflicht vor. Danach sind bei einer allgemeinen Veränderung im Bereich der Kommunen und der Länder die Gehälter der tarifunterworfenen Musiker "durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen". Hieraus leitete die Gewerkschaft einen Anspruch gegen den Verband ab, einem von ihr formulierten Tarifvertragsentwurf zuzustimmen.

Entscheidung

Das BAG hat – ebenso wie die vorherigen Instanzen – einen entsprechenden Anspruch der Gewerkschaft verneint. Aus der Tarifregelung ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung des Beklagten, einem bestimmten Tarifvertrag zuzustimmen, sondern allenfalls ein qualifizierter Verhandlungsanspruch.

Ein Anspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er kann sich aus einer vorher zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtung ergeben, die etwa in einem vorher abgeschlossenen Tarifvertrag oder einem Vorvertrag geregelt ist. Angesichts der Bedeutung eines Tarifvertrags und dessen unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Tarifgebundenen bedarf die Annahme, aus einer Verpflichtungsvereinbarung ergebe sich ein solcher Abschlussanspruch und nicht nur ein – qualifizierter – Verhandlungsanspruch, ganz besonderer Eindeutigkeit und Klarheit. Erforderlich ist nicht nur ein entsprechend deutlicher Rechtsbindungswille, sondern auch die eindeutige Festlegung in der Verpflichtungsvereinbarung, welche konkreten Regelungen der abzuschließende Tarifvertrag enthalten soll.

Ein Tarifvertrag gestaltet i.d.R. nicht nur die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien selbst, sondern enthält – insbesondere in seinem normativen Teil – regelmäßig auch verbindliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse. Deshalb bedarf die Annahme einer Verpflichtung zum Abschluss eines ganz bestimmten Tarifvertrags einer eindeutigen und unmissverständlichen Grundlage. Eine solche Verpflichtung kann aus einer „Vorvereinbarung“ des­halb allenfalls dann angenommen werden, wenn der Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags so eindeutig ist, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit gibt. Aus dem Umstand, dass stets eine Einigung über einen Anpassungstarifvertrag erfolgt ist, folgt noch keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Tarifverträge und schon gar nicht das Recht, im Weigerungsfall gegen den Willen der anderen Tarifvertragspartei einen solchen gerichtlich zu erzwingen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Mit diesem Urteil unterstreicht das BAG die Bedeutung der Koalitionsfreiheit. Es macht deutlich, dass Tarifverträge das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses sind und nicht Gegenstand eines einseitig erzwingbaren Verfahrens. Zwar ist es im Sinne der Privatautonomie natürlich möglich, einen verbindlichen Vertrag im Vorfeld eines Tarifvertrags zu schließen. Wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung, die von (dem normativen Teil von) Tarifverträgen ausgeht, benötigt man aber eine zweifelsfreie und präzise Regelung. Dies erfordert, dass nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit ersichtlich ist. Im Zweifel lässt sich allenfalls ein Verhandlungsanspruch annehmen.

Hervorzuheben ist auch die Aussage des BAG, dass durch in der Vergangenheit wiederholte Einigungen über Anpassungstarifverträge kein Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags geschaffen wird. Auch diese waren Ergebnis eines Verhandlungsprozesses. Würde man dies auf Grund einer unscharfen Regelung wie „sind durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“ zulassen, würden tarifliche Regelungen durch Gerichte geschaffen. Dies ist und bleibt aber Sache der Tarifvertragsparteien, die sich dabei eines großen Handlungsspielraums bedienen.

Praxistipp

Möchten Tarifvertragsparteien eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags festlegen, bedarf es genauer, konkreter und unmissverständlicher Vereinbarungen. Eine solche kann in dem vorangegangenen Tarifvertrag oder auch in einem gesonderten Vorvertrag enthalten sein. Erforderlich ist aber, dass beide Parteien sich insoweit binden wollen. Unklare Regelungen können zu einem Verhandlungsanspruch führen, der dann auch gerichtlich durchsetzbar ist. Sind keinerlei Vereinbarungen dieser Art getroffen, gibt es weder einen Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags bestimmten Inhalts noch einen Anspruch auf Verhandlung eines solchen. Ob beide Tarifvertragsparteien an einer Verhandlung teilnehmen, ist vielmehr ausschließlich deren Entscheidung.

Margrit Nölke, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Berlin

Redaktion (allg.)

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