Keine Diskriminierung bei „heimlicher“ Schwangerschaft
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Keine Diskriminierung bei „heimlicher“ Schwangerschaft
Problempunkt
Nach dem AGG können Arbeitnehmer aufgrund einer Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 AGG eine Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigung kann bei einem immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Der Mitarbeiter muss dafür das Vorliegen einer entsprechenden Benachteiligung beweisen.
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