Lohnabstandsklauseln - Eingriff in die Tarifautonomie?

1. Gesetzliche Regelungen, die befristet Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an die Vereinbarung von untertariflichen Entgelten knüpfen (Lohnabstandsklauseln), greifen zwar in die Tarifautonomie der Arbeitnehmerkoalitionen ein, können aber zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gerechtfertigt sein.

2. § 275 Abs. 2 i. V. mit § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist ebenso wie seine Vorläuferregelung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.

BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 Art. 9 Abs. 3 GG; §§ 275 Abs. 2, 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

Problempunkt

Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hatte das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Entgeltvorgaben (Lohnabstandsklauseln) bei bestimmten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zu entscheiden. Die beschwerdeführende Gewerkschaft rügte die Verletzung von Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Lohnabstandsklauseln des § 275 Abs. 2 i. V. mit § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III, welche die Höhe eines Zuschusses der Bundesanstalt für Arbeit zu ABM regeln. Der Zuschuss zur Finanzierung des Arbeitsentgelts wird dabei an den Träger der Maßnahme in voller Höhe nur geleistet, wenn das vereinbarte Arbeitsentgelt 80 Prozent der Tarifhöhe für vergleichbare Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht überschreitet.

Die damit festgelegte Lohnobergrenze habe die Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen mit den Arbeitgebern über den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer, die in ABM beschäftigt sind, zu beachten. Dadurch werde nach Ansicht der beschwerdeführenden Gewerkschaft ihre Verhandlungsposition geschwächt. Im übrigen sei dem Gesetzgeber ein Eingriff in die Lohnfestsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien als Kern der Koalitionsfreiheit verwehrt.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Art. 9 Abs. 3 GG erstrecke seinen Schutz auch auf die Koalition in ihrem Bestand, ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienten. Dieser Schutz beschränke sich nicht auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung, sondern umfasse alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Wie das BVerfG nochmals betont, gehöre insbesondere auch die Tarifautonomie hierzu, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke stehe. Das Aushandeln von Tarifverträgen bilde einen wesentlichen Zweck der Koalitionen, wobei zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen gehörten. In diesen Schutzbereich greife § 275 Abs. 2 SGB III ein, da die Beschwerdeführerin bei Tarifverhandlungen über das Entgelt von Arbeitnehmern, die in Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind, kaum Aussichten habe, mehr als 80 Prozent des normalen Tariflohns für vergleichbare Arbeiten auszuhandeln. Da der Zuschuss der Bundesanstalt für Arbeit sich in demselben Umfang verringere, in dem der gesetzlich vorgegebene Höchstlohn überschritten werde, führe jede Überschreitung zu einer Belastung des Arbeitgebers in doppelter Höhe, worauf sich die Arbeitgeberseite kaum einlassen werde. Dies beeinflusse, so das BVerfG, die Willensbildung der Gewerkschaften bereits im Vorfeld, da ein höherer Tarifabschluss zwangsläufig die Bereitschaft der Arbeitgeber vermindere, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, die durch Zuschüsse gefördert werden könnten.

Der Eingriff werde jedoch durch verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die in Art. 9 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit könne jedenfalls zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen ein verfassungsrechtlicher Rang gebühre. Der Grundrechtsschutz entfalte zudem nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen dieselbe Intensität, nähme vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden könne, weil sie nach den Vorstellungen des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat.

Das mit der angegriffenen Regelung verfolgte Ziel, die Massenarbeitslosigkeit durch Förderung von zusätzlich bereitgestellten Arbeitsplätzen zu bekämpfen, habe als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips Verfassungsrang und werde darüber hinaus von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen, weil es den einzelnen Arbeitslosen helfe, sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu entfalten und darüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Gesetzgeber, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen und gebiete staatliche Fürsorge für den Einzelnen oder Gruppen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligung an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert seien. Dahingehenden Bemühungen verleihe das Sozialstaatsprinzip legitimierendes Gewicht, das auch beeinträchtigende Auswirkungen auf die Tarifautonomie zu rechtfertigen vermag.

Mit der angegriffenen Regelung habe der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten wollen, indem gemeinnützliche Arbeiten, die sonst nicht oder erst später in Angriff genommen würden, zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze subventioniert werden. Die Auswirkungen auf die Tarifautonomie seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei der Vergütung von Arbeit in ABM gehe es in erster Linie nicht um eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dem zu erwirtschaftenden Ergebnis. Infolge der Beschränkung auf nicht profitable Tätigkeitsbereiche entstehe in der Regel erst durch den Zuschuss ein Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung. Demzufolge könne die Arbeitnehmerkoalition durch das Mittel der kollektiven Arbeitsverweigerung ohnehin keinen gleich wirksamen Druck wie bei gewöhnlichen Tarifverhandlungen auf ihn ausüben. Der Arbeitgeber könne einem solchen Druck ohne existentielle Einbußen ausweichen, indem er die Maßnahme, an der er kein hinreichendes eigennütziges Interesse hat, unterlässt oder aufschiebt. Eine Verhandlungsposition i. S. der Möglichkeit prinzipiell gleichwertiger Interessenwahrnehmung bestehe daher nach Ansicht des BVerfG im Bereich von ABM auf Gewerkschaftsseite nicht. Demgegenüber sei die Schaffung von Arbeitsplätzen bei einer Zahl von ca. 4 Mill. Arbeitslosen ein hochrangiges soziales Anliegen. Daher verneinte das BVerfG eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Praxistipp

Der 1. Senat führt mit diesem Beschluss konsequent seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG fort, die - abweichend von älteren Judikaten - den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit weit fasst; er ist nicht auf einen Kernbereich koalitionsspezifischer Betätigungen beschränkt. Die mit den gesetzlich festgelegten Lohnabstandsklauseln verbundenen Beschränkungen für die Tarifautonomie sahen die Verfassungsrichter jedoch mit Recht als gerechtfertigt an. Dabei konnte der Senat abermals dahingestellt sein lassen, ob Beschränkungen der Tarifautonomie auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden können, denen kein verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Mit überzeugender Begründung ist es dem Gericht gelungen, den Abbau der Arbeitslosigkeit in den Rang eines verfassungsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelangs zu erheben, wobei die Argumentation nicht nur für Beschränkungen der Tarifautonomie Bedeutung besitzt. Sie kann vielmehr auch Regelungen im Schutzbereich anderer Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertigen.

Univ.-Prof. Dr. Hartmut Oetker, Jena

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Lohnabstandsklauseln - Eingriff in die Tarifautonomie?
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Beschwerdeführer war Polizeiobermeister des Landes Baden-Württemberg. Vor den Verwaltungsgerichten wandte er sich

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden verschiedene Einzel- und Gruppentrainings sowie

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle Debatte

„Arbeit muss sich lohnen!“ „Wer arbeitet, muss mehr haben als der, der nicht arbeitet!“. Das sind zwei Schlüsselsätze

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In dem durch das BSG (Urt. v. 23.2.2021 – B12R21/18R) entschiedenen Fall ging es um die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Herausforderungen und rechtlicher Rahmen

Unternehmen, die Sabbaticals einführen wollen, sehen sich folgenden Herausforderungen