Mankohaftung des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern Besitzdiener i. S. von § 855 BGB. Zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gemäß § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. (Fortführung von BAG, Urt. v. 22.5.1997 - 8 AZR 562/95, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung)


2. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung bereits daraus ergeben, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

3. Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 282 BGB findet keine entsprechende Anwendung. Aufgrund einer gestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn er über die konkreten Umstände informiert ist.


4. Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 §§ 254, 276, 280, 282, 611, 823, 1004 BGB

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger arbeitet in einem Spielcasino. Dort gibt es ausführliche Anweisungen zur Kassenführung, die zum Inhalt der Arbeitsverträge gehören. Danach haften die Kassierer für Kassenfehlbeträge, sofern sie 10 DM übersteigen. An den vom Kläger verwalteten Kassen traten in 4 Monaten Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 312 DM und in weiteren 2 Monaten von 512 DM auf. Deswegen erhielt er eine Abmahnung. Der Arbeitgeber rechnete diese Beträge gegen die laufenden Entgeltansprüche auf.

Entscheidung

Die Klage auf Zahlung der Differenz und Entfernung der Abmahnung war erfolgreich.

Der 8. Senat, der seit 1998 für derartige Fälle allein zuständig ist, verneinte das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers wegen einer vom Schuldner, also hier vom Arbeitnehmer, zu vertretenden Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 280 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich schulde der Arbeitnehmer nur die Leistung der versprochenen Dienste und nicht den Erfolg, so dass das Risiko der Schlechtleistung beim Arbeitgeber liege. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn die Grundsätze des Verwahrungs- oder Aufbewahrungsrechts zur Anwendung kämen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht mehr Besitzer der Sache ist, deren Herausgabe der Arbeitnehmer schuldet (hier also des Geldes). Regelmäßig sei der Arbeitnehmer aber nur Besitzdiener.

Der Senat nimmt eine Definition der selbständigen Verwaltung vor, die deutlich restriktiver ist als in der früheren Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer müsse nämlich wirtschaftliche Überlegung anstellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache treffen können. Dies ist etwa der Fall, wenn er den Preis selb-ständig kalkulieren, nicht aber, wenn er ihn nur berechnen muss.

Auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung sah das BAG als nicht gegeben an. Zwar hafte der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen dieses Rechtsinstituts, seine Haftung sei jedoch nach den Grundsätzen der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemindert. Danach entfällt - vereinfacht ausgedrückt - eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zu teilen, und bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll. Eine solche Verantwortlichkeit konnte aber beim Kläger nicht festgestellt werden, da dem Arbeitgeber die Beweisregel des § 282 BGB nicht zugute kommt. Nach dieser Vorschrift würde den Schuldner - also hier den Arbeitnehmer, der die Herausgabe des Geldes schulde - die Beweislast treffen, wenn unklar ist, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht. Dieser Gedanke, so der 8. Senat, trifft auf die Arbeitnehmerhaftung nicht zu. Sinn und Zweck der Rechtsprechung über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung sei es gerade, dem Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko aufzuerlegen, weil er durch eine entsprechende Organisation das Schadensrisiko vermindern könne. Dem würde es widersprechen, wenn man durch die Anwendung einer Beweislastregel einen Teil des Risikos wieder auf den Arbeitnehmer rückübertragen würde. Mithin trage also der Arbeitgeber in derartigen Mankofällen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers. Dieser müsse sich aber im Sinne einer gestuften Darlegungslast substantiiert äußern. Trägt der Arbeitgeber haftungsbegründende Indizien vor, müsse der Arbeitnehmer diese sorgfältig würdigen. Anderenfalls könnten negative Schlüsse für ihn gezogen werden.

Eine Mankohaftung ergebe sich ebenfalls nicht aus den besonderen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Regeln über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung seien einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem weder durch den Einzelarbeitsvertrag noch durch Kollektivverträge zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden dürfe. Dies sei schon dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer Verhaltenspflichten auferlegt würden, die dazu führten, dass der für eine Haftung erforderliche Verschuldensgrad sich nur noch auf die Verletzung der Verhaltenspflicht und nicht mehr auf die Schädigung und damit den Handlungserfolg beziehe.

Eine Vereinbarung über die Mankohaftung sei allerdings nicht generell unzulässig. Sie müsse jedoch mit den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung vereinbar sein und dürfe nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung des Arbeitgeber-risikos führen.

Besondere Bedeutung misst der Senat dem Verhältnis von Risiko des Arbeitnehmers und Höhe des Mankogeldes zu. Der Arbeitnehmer müsse die Chance haben, durch besondere Aufmerksamkeit einen Überschuss beim Mankogeld zu erzielen. Die Haftung aufgrund besonderer vertraglicher Abreden dürfe die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen. Es könnten allerdings mittel- und langfristige Ausgleichszeiträume von z. B. einem Kalenderjahr vereinbart werden. Auch könnten Haftungsfälle wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Arbeitnehmers aus der Mankoabrede ausgeschlossen werden.

Die im Streitfall vorliegende Vereinbarung hielt das BAG für nicht mit diesen Grundsätzen vereinbar, da die Haftung des Arbeitnehmers verschärft wurde, ohne das dem ein nennenswerter Ausgleich gegenüber stünde. Da in dem Verhalten des Klägers auch keine ""grobe Verletzung"" arbeitsvertraglicher Pflichten gesehen werden könne, wie ihm in der Abmahnung vorgeworfen worden war, sei diese aus der Personalakte zu entfernen.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Konsequenzen

Praxistipp

Die Entscheidung hat grundsätzlich Bedeutung. Mit ihr wird die Mankohaftung auf ein völlig neues Fundament gestellt. Folgendes ist besonders hervorzuheben: 1.)die deutliche Einschränkung des Begriffs der ""selbständigen Tätigkeit"" des Arbeitnehmers - er muss einen wirklichen und nicht bloß formal eigenständigen Spielraum besitzen; 2.)die Anwendbarkeit der Grundsätze über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung auf Mankofälle - hierdurch wird ein angemessenes Instrumentarium zur sachgerechten Risikoverteilung geschaffen; 3.)die Unanwendbarkeit der Beweiserleichterung des § 282 BGB - völlig zu Recht hat der 8. Senat ausgeführt, dass diese Beweisregel den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zuwider liefe, ohne das dies sachlich gerechtfertigt wäre; 4.)die abgestufte Darlegungs- und Beweislast, die auch prozessual eine an der Sachnähe orientierte Beweislastverteilung ermöglicht; 5.)die eingeschränkte rechtliche Zulässigkeit von Mankoabreden. Mit der Charakterisierung der Grundsätze über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht hat das BAG die Möglichkeit geschaffen, sowohl Einzelverträge als auch Betriebsvereinbarungen, die in diesem Bereich häufig anzutreffen sind, einer wirksamen Rechtskontrolle zu unterziehen. Zu begrüßen ist auch die relative Klarheit der Grundsätze, die in diesem Urteil aufgestellt worden sind. Die Praxis kann sich somit gut darauf einstellen, sie muss es aber auch tun.

Michael H. Korinth, Berlin

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Mankohaftung des Arbeitnehmers
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist seit 1990

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der deutsche Arbeitsmarkt benötigt dringend (qualifizierte) Arbeitskräfte. Beschleunigt durch den demografischen Wandel

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Begriff der Leistungskontrolle

Ziel der Leistungskontrolle ist es, Arbeitsergebnisse und Leistungen von Beschäftigten zu überprüfen. Die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde der Arbeitnehmerin B. Die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger ist Niederlassungsberater in einer Bezirksstelle der Beklagten, einer kassenärztlichen Vereinigung. Zu seinen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Eine kaufmännische Angestellte wurde vom ehemaligen Arbeitgeber, einem Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär, auf