Minderung der Sozialplanabfindung bei älteren Arbeitnehmern

1. Ein Sozialplan darf für den Fall der Entlassung eine Standardformel vorsehen, nach der die Höhe von Abfindungen mit Betriebszugehörigkeitsdauer und Lebensalter der Arbeitnehmer ansteigt.

2. Für rentennahe Arbeitnehmer dürfen niedrigere pauschale Abfindungen vorgesehen werden, wenn sie die Zeit bis zum Renteneintritt ausreichend überbrücken können. Die Pauschale darf auch deutlich weniger als die Hälfte nach der Standardformel betragen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. April 2013 – 1 AZR 916/11

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Der im Oktober 1948 geborene Kläger schloss mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag und trat mit Ablauf des 31.12.2008 in ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft der Beklagten über. Ein Sozialplan sah für diesen Fall eine Abfindung vor. Normalerweise fand die folgende Standardformel Anwendung: Betriebszugehörigkeit × Lebensalter × Bruttomonatsverdienst : 95. Für rentennahe Beschäftigte sollte allerdings etwas Anderes gelten: Mit 60 Jahren sollte die Abfindung nur 9.000 Euro betragen, mit 61 Jahren 6.000 Euro und mit 62 Jahren schließlich noch 3.000 Euro, bis sie ab 63 Jahren entfiel.

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