Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags
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Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Problempunkt
Befristete Arbeitsverträge lassen sich nach § 15 Abs. 3 TzBfG grundsätzlich nicht ordentlich, fristgerecht kündigen. Die Parteien können jedoch einzelvertraglich vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung möglich sein soll. Allerdings muss die Formulierung der Vertragsklausel der gesetzlichen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB standhalten.
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