Private Internetnutzung: Browserverlauf des Dienstrechners

1. Die fortwährende exzessive private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitsplicht auch dann zur außer­ordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Pausenzeiten erlaubt ist.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten. Die Auswertung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers.

3. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer eine Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses (ggf. eingeschränkt) erlaubt oder gänzlich untersagt ist.

4. Das TKG ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses gestattet.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 – 5 Sa 657/15

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger einen Dienstrechner überlassen. Die Privatnutzung des Internets war dem Kläger nur in Ausnahmefällen während der Pausen erlaubt. Nach Hinweisen auf eine erhebliche Privatnutzung des Internets, wertete das Unternehmen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Die Auswertung ergab, dass der Kläger den dienstlichen Internetanschluss während der Arbeitszeit über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen im Umfang von knapp 40 Stunden privat genutzt hatte.

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